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- Wenn der Versicherungsnehmer am 13.6.1991 eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, - wenn er nach Zurückverlegung seines Lebensmittelpunktes in die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben v. 13.10.1992 die Umschreibung der niederländischen Fahrerlaubnis beantragt hatte, - wenn der Antrag mit Bescheid v. 02.06.1993 abgelehnt worden ist, wenn der daraufhin vom Versicherungsnehmer eingelegte Widerspruch mit Bescheid v. 18.10.1993 zurückgewiesen worden ist, wenn der Versicherungsnehmer am 18.11.1993 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat, - wenn gegen den Versicherungsnehmer Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, weil er am 19.10.1993 und am 16.11.1993 ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kfz geführt hat - wenn der Versicherungsnehmer am 5.7.1994 in der Bundesrepublik Deutschland ohne gültige Fahrerlaubnis mit dem versicherten Kfz einen Unfall erlitten hat, bei dem er ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn abgekommen ist, ist der Versicherer gem. § 2 Nr. 2 c AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, - weil dem Versicherungsnehmer zumindest schuldhafte Unkenntnis vorzuhalten ist, falls er - entsprechend der behaupteten Beratung eines Anwalts - der Auffassung gewesen ist, der eingelegte Widerspruch und die erhobene Klage hätte aufschiebende Wirkung gehabt und er hätte sein Kfz führen dürfen, - weil eine mangelnde Kausalität zwischen dem von ihm verursachten Verkehrsunfall und der zum Unfallzeitpunkt fehlenden Fahrerlaubnis nicht hinreichend schlüssig dargetan ist.

AG Dinslaken (7 C 62/95) | Datum: 31.05.1995

r+s 1996, 300 [...]

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